Regelungsinhalt der AGBs ist der in der zwischen Veranstaltungsservice Huber (im folgenden VSH) und dem Kunden / Mieter (im folgenden Kunde) geschlossene Veranstaltungsvereinbarung (VV) aufgeführte Leistungsumfang mit den verbundenen Serviceleistungen durch Gebäude- & Veranstaltungsservice Huber.
(1) Der Kunde bestellt die in der VV aufgeführten Leistungen zu den ihm bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstaltungsservice Huber. (2) Der Kunde verpflichtet sich, die definitive und der Abrechnung zugrundeliegende Gästezahl bis spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der VSH schriftlich mitzuteilen. Für die Berechnung der 7-Tages-Frist ist der Eingang der Mitteilung bei VSH entscheidend. Die Reduzierung der Teilnehmerzahl kann einmalig bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn um maximal 15 % der vereinbarten Teilnehmerzahl kostenfrei vorgenommen werden. Darüber hinaus gehende Reduzierungen werden als Teilstornierung angesehen und nach § 8 abgerechnet. (3) Diese Angaben zur Gästezahl sowie die im Auftrag enthaltenen Leistungen gelten als garantierter und der Rechnung zugrunde zu legender Mindestvertragsinhalt, der bei der Endabrechnung berücksichtigt wird. (4) Erfolgen nach Ablauf der 7-Tages-Frist (gestrichen: bzw. während der Veranstaltung) weitere Bestellungen von Speisen, Getränken und weiteren Leistungen bzw. erhöht sich die Personenzahl, so erstellt VSH, sofern die Kundenseite gewünschte Bestellung noch umsetzbar ist, ein weiteres Angebot.
(1) Leistungen der VSH, welche nach Vertragsabschluss durch vor Ort Besichtigungen oder Beratungen entstehen,
werden von VSH dem Kunden im Vorhinein bekannt geben und mit den folgenden Spesensätzen berechnet:
Stundensatz: 38,00 EUR / h (gerechnet ab Abreise Mainz bis Rückankunft Mainz)
Hotelübernachtungen pro Person: Orts- und zeitübliche Hotelpreise für ein Haus der 2-Sterne Kategorie
Fahrtkosten: Bahnfahrt 2. Klasse, Flug Economy Class oder PKW mit 1,70 EUR / km
(2) Soweit VSH Leistungen über den reinen Veranstaltungsbereich hinaus im Auftrag des Kunden bestellt (Künstler,
Moderatoren, Transfers, Räumlichkeiten etc.), erfolgt der Einkauf dieser Leistungen ausschließlich im Namen und auf
Rechnung des Kunden. Die Abwicklung dieser Beauftragung kann im Einzelfall und nach gesonderter Vereinbarung
durch VSH übernommen werden, ohne das VSH hierdurch eine Haftung für die bereitgestellten Leistungen übernimmt.
(3) Je nach Veranstaltungsgröße und Dauer entstehen zusätzliche Kosten für das Catering der Mitarbeiter von VSH
(Crewcatering). Diese Kosten sind ebenfalls vom Kunden zu tragen. Die Kosten des Crewcatering werden in der VV als
Pauschale je Tag und Mitarbeiter aufgeführt und in der Abrechnung je tatsächlich eingesetztem Mitarbeiter und je Tag
gemäß VV berechnet.
(4) Angebote der VSH sind 14 Tage gültig sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(1) Das VSH Personal nimmt grundsätzlich keine Abrechnungen mit den Gästen des Kunden vor. Wünscht der Kunde Abrechnungen durch den VSH Mitarbeiter bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung. (2) Gegenüber dem gestellten Personal bleibt allein VSH weisungsberechtigt.
Sollten durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches von VSH liegen, Lieferengpässe bei einzelnen Zutaten, Speisen, Getränken oder Equipment Ausstattungen entstehen, ist VSH berechtigt, insoweit vergleichbare Zutaten, Speisen, Getränke oder Equipment zu liefern.
(1) Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte iSv § 278 und 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen (Exkulpation von Auswahlverschulden). (2) Der Kunde stellt VSH von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen frei, soweit diese von Ihm, seinen Erfüllungsgehilfen oder von seinen Gästen zu vertreten sind. Hiervon mit umfasst sind ebenfalls etwaige behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammengang mit der Veranstaltung gegen die VSH als Betreiberin der Räumlichkeiten verhängt werden können.
Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandung unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. direkt bei Abholung erfolgt. Der Umtausch falsch bestellter Ware ist bei Lebens- und Genussmitteln nicht möglich. Verdeckte Mängel an gelieferten Waren (verderbliche Lebensmittel) müssen VSH unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach der Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Für durch den Kunden vorgenommene unsachgemäße Lagerung an der Ware entstandene Mängel übernimmt VSH keine Haftung.
(1) Erfolgt Kundenseits ein Vertragsrücktritt aus einem seitens der VSH nicht zu vertretenden Grund hat GVS Huber die Wahl gegenüber dem Kunden statt eines konkret berechneten Schadensersatzanspruchs nachfolgende Pauschalen gelten zu machen: • bis 29 Tage vor VA-Beginn: 10 % der kalkulierten Nettogesamtsumme • 28 - 22 Tage vor VA-Beginn: 20 % der kalkulierten Nettogesamtsumme • 21 - 15 Tage vor VA-Beginn: 30 % der kalkulierten Nettogesamtsumme • 14 - 8 Tage vor VA-Beginn: 40 % der kalkulierten Nettogesamtsumme • 7 - 4 Tage vor VA-Beginn: 60 % der kalkulierten Nettogesamtsummen • 3 - 2 Tage vor VA-Beginn: 80 % der kalkulierten Nettogesamtsumme • 1 Tag vor VA-Beginn / am Veranstaltungstag: 90 % der kalkulierten Nettogesamtsumme Grundlage der Berechnung des pauschalierten Schadenersatzes ist die in der VV auf Basis der festgelegten Mindestpersonenzahl berechnete Nettogesamtsumme zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bereits gezahlte Depositions Leistungen werden mit den Stornierungskosten verrechnet. (2) VSH ist berechtigt aus besonders wichtigem und von VSH nicht zu vertretendem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn: • die von VSH geforderte Depositionsszahlung (§ 9) trotz einmaliger Mahnung nicht spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsdatum auf dem durch VSH angegebene Konto eingegangen ist, • Lieferungen und Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Veranstaltung bestellt wurden, • VSH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen von VSH die Sicherheit oder das Ansehen von VSH und deren Mitarbeitern in der Öffentlichkeit gefährden kann. Macht VSH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält sie den Anspruch zur Abrechnung gemäß den Stornoregelungen (§ 8). Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht in dieser Höhe entstanden ist.
(1) Ab einer Nettogesamtsumme von EUR 5.000,- berechnet VSH 50% der kalkulierten Nettogesamtsumme zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer als Deposit. Dieses Deposit wird mit gesonderter Rechnung angefordert und ist bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn an die VSH zu zahlen. Dieses Deposit wird mit den in der Endabrechnung ausgewiesenen Leistungen verrechnet. (2) Die Leistungen von VSH werden zu den in der VV genannten Preisen in dem dort genannten Umfang abgerechnet, unabhängig davon, ob sie von dem Kunden vollständig verbraucht wurden. Etwaige veränderte Personenzahlen, nachträglich bestellte Lieferungen und Leistungen werden gemäß §§ 2, 3 berücksichtigt und abgerechnet. Für den Fall, dass eine Lieferung / Leistung nicht in der VV aufgeführt ist, ist VSH berechtigt, nach den allgemeingültigen Preisen der Gastronomie bzw. zu den üblichen Stundensätzen und der zugrundeliegenden Gesamtkalkulation nach billigem Ermessen abzurechnen. (3) Alle Personal-, Getränke- und Wäscheleistungen sind geschätzte Werte und werden nach effektivem Aufwand bzw. Einsatz berechnet. Getränkewerte werden auch nach Anbruchflaschen bzw. angebrochenen Getränkefässern berechnet. Die vom Kunden bestätigten Leistungen sind für die vereinbarte Personenzahl ausgelegt. Speziell auf Kundenwunsch und entsprechend der VV für die Veranstaltung speziell zugekaufte Speisen, Getränke und Equipment werden dem Kunden zu 100 % in Rechnung gestellt. Etwaige Reste dieser speziell auf Kundenwunsch bestellten und angebotenen Speisen, Getränke und Equipment können vom Kunden nach Veranstaltungsende mitgenommen werden. (4) Abrechnungen ab einem Auftragswert von EUR 250,00 netto erfolgen für jede Veranstaltung gesondert. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe berechnet. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt VSH vorbehalten. (5) Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Veranstaltungen bis zu einem Auftragswert von EUR 250,00 netto werden unmittelbar nach Lieferung oder aber direkt nach Veranstaltungsende abgerechnet und sind vom Kunden in bar oder per Kredit-/ec-Karte sofort auszugleichen. Eine Rechnung wird dem Kunden nach Möglichkeit sofort oder innerhalb von 7 Tagen nach Veranstaltungsende zugestellt. (6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig, unbestritten oder von VSH anerkannt sind.
(1) Die von VSH gelieferten Gegenstände gelten als an den Kunden übergeben, sobald sie in den Bereich der Veranstaltungsräume / Location gelangt sind. (2) Sämtliche an den Kunden gelieferten Speisen, Getränke und Verbrauchsgegenstände bleiben bis zur endgültigen Bezahlung der Rechnung im Eigentum der VSH.
(1) VSH übernimmt keine Haftung für den Verlust der vom Kunden oder dessen Gästen oder Verrichtungs- / Erfüllungsgehilfen eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände. (2) VSH ist nicht eintrittspflichtig für etwaige Schäden, die durch von ihr veranlassten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkungen, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von Behörden oder der VSH haftet nicht für Fälle einfache Fahrlässigkeit. (3) Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung VSH für anfängliche Mängel der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen gemäß § 536a BGB ist ausgeschlossen. (4) Sollten die Leistungen von VSH wider Erwarten mangelhaft oder unvollständig sein, muss der Kunde dies unverzüglich rügen. VSH ist dann verpflichtet, mangelfrei und vollständig nachzuliefern, soweit dies noch während der jeweiligen Veranstaltung ohne wesentliche Verzögerung geschehen kann. Das Recht auf Wandlung oder Minderung ist bei rechtzeitiger Nachlieferung ausgeschlossen. (5) Die Haftung der VSH ist für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. (6) Bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestandteile ist die Schadenersatzpflicht der VSH für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. (7) Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser AGB ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der VSH. (8) Dritte, insbesondere Gäste, Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen des Kunden können aus dem Vertrag keine Rechte gegen GVS Huber ableiten. Soweit VSH oder seine Mitarbeiter aufgrund Nichterfüllung oder Verletzung von Pflichten, die nach der VV oder dem Gesetz dem Kunden obliegen, von Dritten in Anspruch genommen wird, wird der Kunde VSH von diesen Ansprüchen auf erstes Verlangen unverzüglich freistellen. (9) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, im Falle der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften und in Fällen in denen VSH als Grundstücksbesitzer gemäß § 836 BGB zwingend haftet. Im Übrigen ist die Anwendung von § 831 S. 2 BGB. (Exkulpation vom Auswahlverschulden) auf die VSH ausgeschlossen.
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber VSH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, so gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen der VSH.
(1) Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMAGebühren sind alleinige Pflichten des Kunden. VSH kann rechtzeitig vor der Veranstaltung vom Kunden den schriftlichen Nachweis der Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA sowie den schriftlichen Nachweis der Entrichtung der GEMAGebühren verlangen. Soweit der Kunde nicht in der Lage ist, vorbenannten Nachweise zu erbringen oder hierzu nicht bereit ist, kann VSH eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen GEMA-Gebühren vom Kunden fordern. (2) Für alle durch den Kunden oder in dessen Auftrag durch VSH beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrichtung der Einkommen- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (inländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Kunden. (3) Dem Kunden obliegt bei Veranstaltungen in von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten. (4) Der Kunde hat die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse etc. rechtzeitig auf seine Kosten einzuholen. (5) VSH ist unter Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berechtigt, von sämtlichen Veranstaltungsformaten auf dem Veranstaltungsgelände Fotos zur Dokumentation zu fertigen und diese ausschließlich zu eigenen werblichen Zwecken zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, kann in Absprache mit VSH eine abweichende Regelung getroffen werden. (6) Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke zu Veranstaltungen durch den Kunden ist nicht gestattet. Wünscht der Kunde hiervon Abweichungen, so sind diese in der Veranstaltungsvereinbarung festzuhalten und der Kunde verpflichtet, gemäß Vereinbarung eine Service-Gebühr bzw. Korkgeld zu entrichten.
(1) Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. (2) Bei einer Überschreitung des Zeitraumes von 4 Monaten zwischen Auftragsannahme (Zugang der Annahmeerklärung entscheidend) und Veranstaltungsbeginn behält sich die VSH das Recht vor, eine Preisänderungen bzw. -anpassungen vorzunehmen. Sofern sich der Gesamtnettoangebotspreis um mehr als 10% erhöht steht dem Kunden / Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu, welches unverzüglich, spätestens aber am dritten Tag nach Erhalt des korrigierten Veranstaltungspreises schriftlich gegenüber VSH ausgeübt werden muss. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei VSH. Anderenfalls gilt der erhöhte Preis als vom Kunden / Mieter angenommen und vereinbart. (3) Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. (4) Aufträge ohne Unterschrift können nicht bearbeitet werden. Mit der Unterschrift werden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil anerkannt.
(1) Änderungen und Ergänzungen der Veranstaltungsvereinbarung müssen schriftlich erfolgen. Das gleiche gilt für die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. (2) Sollte die VV teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, berührt dies ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung soll eine Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. die Lücke bedacht hätten. Ist eine solche Ausfüllung durch die Auslegung nicht zu ermitteln, verpflichten sich die Parteien, eine möglichst nahekommende Regelung zu treffen.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (2) Sofern kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird Mainz als Gerichtsstand vereinbart.
Mainz im Oktober 2023
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